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BGB § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

BGB § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

[ Auszug: (1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls de ... ]